BFH - Beschluss vom 25.02.2005
XI B 78/02
Normen:
EStG § 2 Abs. 3 § 10d Abs. 1 ; FGO § 69 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1279
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 04.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 5245/01

AdV - Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung; Existenzminimum

BFH, Beschluss vom 25.02.2005 - Aktenzeichen XI B 78/02

DRsp Nr. 2005/7824

AdV - Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung; Existenzminimum

1. Es bestehen insoweit ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung (§ 2 Abs. 3 EStG) als in Anwendung dieser Norm eine ESt selbst dann festzusetzen ist, wenn die beschränkt ausgleichsfähigen negativen Einkünfte die positiven Einkünfte im VZ dergestalt übersteigen, dass dem Stpfl. infolge des tatsächlichen Mittelabflusses von seinem im VZ Erworbenen nicht einmal das Existenzminimum verbleibt.2. Bei der Prüfung, ob dem Stpfl. im jeweiligen VZ zumindest das Existenzminimum verbleibt, können nur die jeweiligen positiven und negativen Einkünfte des betreffenden VZ berücksichtigt werden; Verluste anderer VZ - auch sog. echte - sind nicht einzubeziehen. Gleiches gilt für Veränderungen auf der Vermögensebene.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 3 § 10d Abs. 1 ; FGO § 69 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) sind Eheleute, die in den Streitjahren 1998 und 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.