BFH - Beschluss vom 22.02.2006
IX B 175/05
Normen:
AO § 361 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1053
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 31.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2437/02

AdV - Verwirkung

BFH, Beschluss vom 22.02.2006 - Aktenzeichen IX B 175/05

DRsp Nr. 2006/7926

AdV - Verwirkung

Die AdV schafft keinen Vertrauenstatbestand, der das FA hindert, einen Einspruch später als unzulässig zu verwerfen.

Normenkette:

AO § 361 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Frage, ob das Finanzamt das Recht, einen Einspruch als unzulässig zurückzuweisen, verwirken kann, wenn --wie im vorliegenden Fall-- der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) durch Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, ist nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Aussetzung der Vollziehung schafft --wie das FA in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend heraushebt-- keinen Vertrauenstatbestand, der das FA hinderte, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Nach § 361 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) kann oder --bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts-- soll das FA die Vollziehung bis zu einer Entscheidung über den Rechtsbehelf in formeller und materieller Hinsicht aussetzen. Voraussetzung ist nach § 361 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 AO 1977 nur die Einlegung des Einspruchs. Eine Aussage über dessen Zulässigkeit enthält die Entscheidung über die Aussetzung nicht.