BFH - Beschluss vom 27.02.2006
IV S 24/05
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1312

AdV - Zuständigkeit bei Zurückverweisung der Hauptsache

BFH, Beschluss vom 27.02.2006 - Aktenzeichen IV S 24/05

DRsp Nr. 2006/11469

AdV - Zuständigkeit bei Zurückverweisung der Hauptsache

Wird die Hauptsache an das FG zurückverwiesen, ist der BFH nicht mehr das für die Entscheidung über den Antrag auf AdV zuständige Gericht der Hauptsache. Das ist nunmehr wiederum das FG.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hatte die Klage des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) wegen Einkommensteuer 1998 durch Urteil vom 3. Mai 2004 als unbegründet abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und mit Antrag vom 15. Dezember 2005 beim Bundesfinanzhof (BFH) Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt, nachdem der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) einen dort gestellten Antrag unter Hinweis auf das Urteil des FG als unbegründet abgelehnt hatte.

Der Antragsteller nimmt zur Begründung Bezug auf die Begründung der Klage und der Nichtzulassungsbeschwerde (IV B 106/04).

Er beantragt, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1998 vom 14. März 2002 in Höhe von 4 358,19 EUR ab Fälligkeit auszusetzen.

Das FA beantragt, den Antrag auf AdV zurückzuweisen.

Es nimmt gleichfalls auf seine Stellungnahme zur Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision (IV B 106/04) Bezug.