FG Münster - Beschluss vom 15.11.2001
8 V 5640/01 E
Normen:
AO § 361 ; FGO § 69 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 340

AdV- Zugangsvoraussetzungen

FG Münster, Beschluss vom 15.11.2001 - Aktenzeichen 8 V 5640/01 E

DRsp Nr. 2002/3410

AdV- Zugangsvoraussetzungen

1. Ein Antrag auf AdV bei Gericht ist nur zulässig, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein außergerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt oder Klage gegen den Verwaltungsakt erhoben worden ist. 2. Nur die Ablehnung eines zulässigerweise beim FA gestellten AdV-Antrags erfüllt die Zugangsvoraussetzungen für einen entsprechenden Antrag bei Gericht.

Normenkette:

AO § 361 ; FGO § 69 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Es ist über die Zulässigkeit eines AdV-Antrages zu entscheiden.

Der Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) hat mit Einspruchsentscheidung vom 13.09.2001 den von den Antragstellern (Ast.) eingelegten Einspruch gegen den Einkommensteuer (ESt) - Änderungsbescheid 2000 vom 27.07.2001 als unbegründet zurückgewiesen, da die Ast. den Einspruch trotz Aufforderung nicht näher begründet haben.