BFH - Beschluß vom 03.02.2000
XI B 66/99
Normen:
FGO § 69 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 963

AdV

BFH, Beschluß vom 03.02.2000 - Aktenzeichen XI B 66/99

DRsp Nr. 2000/4612

AdV

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der AdV ist unstatthaft, wenn das FG sie nicht zugelassen hat (§ 128 Abs. 3 FGO). Ist die Sache rechtskräftig entschieden, kommt AdV ebenfalls nicht mehr in Betracht.

Normenkette:

FGO § 69 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies den Antrag, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1995 auszusetzen zurück, ohne die Beschwerde zuzulassen.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist der Meinung, dass ernstliche Zweifel bestünden, da die Sache höchstrichterlich nicht geklärt sei und da das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde nachträglich zuzulassen und die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides seit Fälligkeit auszusetzen.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stehe den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie zugelassen worden sei. Das sei nicht der Fall.

II. Die Beschwerde ist unstatthaft und damit unzulässig, da das FG sie nicht zugelassen hat (§ 128 Abs. 3 FGO). Im Übrigen hat der Senat durch Beschlüsse vom heutigen Tag die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Einkommensteuer 1995 ebenfalls als unzulässig verworfen, so dass eine Aussetzung der Vollziehung ohnehin nicht mehr in Betracht kommen kann (vgl. Gräber/Koch, , 4. Aufl., 1997, § Rz. 88).