I. Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Benennung eines Zahlungsempfängers gemäß § 160 der Abgabenordnung (
Die Antragstellerin ist eine 1977 gegründete GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer in den Streitjahren (1982 bis 1990) Herr X war. Ihr Unternehmensgegenstand ist der "Import und Export, Kauf und Vertrieb sowie Vermietung und Leasing von ...". Die Geschäftsleitung der Antragstellerin befand sich zunächst in Y; seit 1990 befindet sie sich in Z.
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