BFH - Beschluß vom 03.11.2000
I S 3/00
Normen:
FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

AdV

BFH, Beschluß vom 03.11.2000 - Aktenzeichen I S 3/00

DRsp Nr. 2001/4332

AdV

1. Geht es um Bescheide, die Gegenstand eines Revisionsverfahrens oder einer NZB sind, kann AdV nur gewährt werden, wenn auch bei Beachtung der beschränkten Überprüfungsmöglichkeiten des BFH ernstlich mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides gerechnet werden kann. 2. Hat der BFH die NZB der Ast. verworfen, ist nicht ernstlich damit zu rechnen, dass noch eine Änderung zugunsten der Ast. erfolgen kann.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Benennung eines Zahlungsempfängers gemäß § 160 der Abgabenordnung (AO 1977).

Die Antragstellerin ist eine 1977 gegründete GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer in den Streitjahren (1982 bis 1990) Herr X war. Ihr Unternehmensgegenstand ist der "Import und Export, Kauf und Vertrieb sowie Vermietung und Leasing von ...". Die Geschäftsleitung der Antragstellerin befand sich zunächst in Y; seit 1990 befindet sie sich in Z.