I. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1995 bis 1998 mit Beschluss vom 31. Juli 2001 ab und ließ die Beschwerde nicht zu. Bezüglich der Hauptsache ist beim FG --nach erfolglosem Einspruch-- eine Anfechtungsklage anhängig.
Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2001, beim FG eingegangen am 15. Oktober 2001, legten die Prozessvertreter namens des Antragstellers Beschwerde ein und trugen u.a. vor, der unanfechtbare Beschluss sei ihnen mit Schreiben vom 14. September 2001 zugestellt worden.
Der erkennende Senat verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 28. November 2001 III B 153/01 als unzulässig.
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