BFH - Beschluss vom 04.06.2003
III B 63/03
Normen:
FGO § 69 Abs. 3, 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1211

AdV

BFH, Beschluss vom 04.06.2003 - Aktenzeichen III B 63/03

DRsp Nr. 2003/9809

AdV

1. Ablehnende Beschlüsse des FG über Anträge auf AdV erwachsen nicht in materielle Rechtskraft.2. Das Gericht kann Beschlüsse über Anträge nach § 69 Abs. 3 FGO jederzeit aufheben oder ändern. Jeder Beteiligte kann einen entspr. Antrag wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände stellen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3, 6 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1995 bis 1998 mit Beschluss vom 31. Juli 2001 ab und ließ die Beschwerde nicht zu. Bezüglich der Hauptsache ist beim FG --nach erfolglosem Einspruch-- eine Anfechtungsklage anhängig.

Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2001, beim FG eingegangen am 15. Oktober 2001, legten die Prozessvertreter namens des Antragstellers Beschwerde ein und trugen u.a. vor, der unanfechtbare Beschluss sei ihnen mit Schreiben vom 14. September 2001 zugestellt worden.

Der erkennende Senat verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 28. November 2001 III B 153/01 als unzulässig.