I. Die Antragstellerin hat gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) beim Bundesfinanzhof (BFH) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben. Zudem hat sie beantragt, die Vollziehung des angefochtenen Körperschaftsteuerbescheids 1991 auszusetzen.
Dieser Antrag war abzulehnen.
II. Der Senat hat die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom heutigen Tage als unzulässig verworfen. Damit kann auch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids keinen Erfolg haben.
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