BFH - Beschluß vom 30.03.2000
V B 45/00
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 § 128 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1222

AdV-Ablehnung; Beschwerde

BFH, Beschluß vom 30.03.2000 - Aktenzeichen V B 45/00

DRsp Nr. 2000/6392

AdV-Ablehnung; Beschwerde

1. Gegen den Beschluss eines FG über die AdV (§ 69 Abs. 3 FGO) steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn das FG sie zugelassen hat. 2. Eine Zulassung durch den BFH aufgrund einer NZB ist nicht statthaft.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 § 128 Abs. 3 ;

Gründe:

1. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerfestsetzungen für 1990 bis 1994 durch Beschluss vom 7. Oktober 1999 ab. Es hatte keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzungen. Zur Begründung legte das FG dar, die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung seien teils unzulässig, teils seien sie unbegründet.

In der Rechtsmittelbelehrung wies das FG darauf hin, dass der erwähnte Beschluss unanfechtbar sei.

Der Antragsteller legte durch den Schriftsatz vom 19. Februar 2000 Beschwerde gegen den Beschluss des FG vom 7. Oktober 1999 ein. Zur Begründung machte er geltend, es sei menschenverachtend zu beschließen, dass der erwähnte Beschluss unanfechtbar sei. Er, der Antragsteller, sei seit Jahren durch Krankheit in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt worden, was das FG nicht berücksichtigt habe.

Der Antragsteller begehrt sinngemäß, die Beschwerde zuzulassen.

2. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft.