BFH - Beschluß vom 31.01.2002
III B 170/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 673

AdV-Ablehnung; Beschwerde

BFH, Beschluß vom 31.01.2002 - Aktenzeichen III B 170/01

DRsp Nr. 2002/4794

AdV-Ablehnung; Beschwerde

1. Gegen die Entscheidung des FG über die AdV steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung ausdrücklich oder ausnahmsweise noch in einem späteren Beschluss nachträglich vom FG zugelassen worden ist.2. Schweigen über die Zulassung bedeutet Nichtzulassung.3. Die Zulassung der Beschwerde muss durch eine besondere Entscheidung erfolgen. Grds. reicht es nicht aus, dass eine Rechtsmittelbelehrung lediglich von der Zulässigkeit der Beschwerde ausgeht. In einem derartigen Fall liegt vielmehr eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vor, welche die für die Zulassung des Rechtsmittels erforderliche eigenständige Entscheidung des FG nicht ersetzen kann.4. Unter besonderen Voraussetzungen kann ausnahmsweise auch ein in der Rechtsmittelbelehrung des FG-Beschlusses enthaltener ausdrücklicher Ausspruch, dass die Beschwerde zulässig sei, als Beschwerdezulassung anerkannt werden.5. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt nicht dazu, dass ein nach dem Gesetz nicht zulässiges Rechtsmittel als zulässig zu behandeln ist.

Gründe: