BFH - Beschluß vom 04.07.2002
XI B 17/02
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 § 128 Abs. 3 S. 1 ;

AdV-Ablehnung durch FG; Beschwerde

BFH, Beschluß vom 04.07.2002 - Aktenzeichen XI B 17/02

DRsp Nr. 2002/12518

AdV-Ablehnung durch FG; Beschwerde

1. Gegen die Entscheidung des FG über die AdV nach § 69 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist.2. Für die Entscheidung über die Zulassung ist ausschließlich das FG zuständig. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde ist nicht statthaft.3. Das in der FGO nicht vorgesehene Rechtsmittel der "außerordentlichen Beschwerde" ist allenfalls in Sonderfällen greifbarer Gesetzeswidrigkeit statthaft.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 § 128 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

1. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) ab, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1990 auszusetzen. Die Beschwerde hat das FG nicht zugelassen und in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass der Beschluss gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unanfechtbar sei.

Der Antragsteller legte "gegen die Nichtzulassung der Revision gegen den Beschluß" Beschwerde ein. Mit weiterem Schreiben beantragt er "die Nichtzulassungsbeschwerde und - hilfsweise - die außerordentliche Beschwerde wegen Verstoßes gegen verfassungsrechtliche Grundrechte und wegen Verstoßes gegen Prozeßrecht und greifbarer Gesetzesverletzung gegen den Beschluß des FG zuzulassen".

2. a) Die Beschwerde ist unzulässig.