1. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) ab, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1990 auszusetzen. Die Beschwerde hat das FG nicht zugelassen und in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass der Beschluss gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unanfechtbar sei.
Der Antragsteller legte "gegen die Nichtzulassung der Revision gegen den Beschluß" Beschwerde ein. Mit weiterem Schreiben beantragt er "die Nichtzulassungsbeschwerde und - hilfsweise - die außerordentliche Beschwerde wegen Verstoßes gegen verfassungsrechtliche Grundrechte und wegen Verstoßes gegen Prozeßrecht und greifbarer Gesetzesverletzung gegen den Beschluß des FG zuzulassen".
2. a) Die Beschwerde ist unzulässig.
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