BFH, Beschluss vom 04.07.2002 - Aktenzeichen XI B 19/02
DRsp Nr. 2002/18528
AdV-Ablehnung durch FG; Beschwerde
1. Gegen die Entscheidung des FG über die AdV nach § 69 Abs. 3FGO steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist.2. Für die Entscheidung über die Zulassung ist ausschließlich das FG zuständig. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde ist nicht statthaft.3. Das in der FGO nicht vorgesehene Rechtsmittel der "außerordentlichen Beschwerde" ist allenfalls in Sonderfällen greifbarer Gesetzeswidrigkeit statthaft.