BFH - Beschluß vom 13.04.2000
II B 19/00
Normen:
FGO § 69 Abs. 3, § 128 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 987

AdV-Ablehnung; NZB

BFH, Beschluß vom 13.04.2000 - Aktenzeichen II B 19/00

DRsp Nr. 2000/4692

AdV-Ablehnung; NZB

1. Die Beschwerde gegen die Versagung der AdV i.S.v. § 69 Abs. 3 FGO ist nur statthaft, wenn das FG sie zugelassen hat. 2. Bei Entscheidungen des FG über die AdV sieht die FGO eine NZB nicht vor.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3, § 128 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung der Grunderwerbsteuerbescheide vom 17. März 1999 durch Beschluss vom 26. Januar 2000 ab. Im Tenor oder in den Gründen enthält der Beschluss keinen Hinweis auf die Zulassung der Beschwerde.

Die Antragsteller legten durch Schreiben vom 12. Februar 2000 persönlich Beschwerde ein, der das FG mit Beschluss vom 15. Februar 2000 nicht abgeholfen hat.

II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft.

1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss, der die Aussetzung der Vollziehung i.S. des § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) betrifft. Sie wäre gemäß § 128 Abs. 3 FGO in der seit 1. Januar 1993 gültigen Fassung nur statthaft, wenn sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden wäre. Diese Voraussetzung der Zulässigkeit ist hier nicht erfüllt.