BFH - Beschluß vom 15.02.2002
XI S 32/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 940

AdV; Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BFH, Beschluß vom 15.02.2002 - Aktenzeichen XI S 32/01

DRsp Nr. 2002/7300

AdV; Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

1. Während der Dauer eines Insolvenzverfahrens besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf AdV.2. Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ast. noch nicht eröffnet und eine etwaige Eröffnung daher fraglich, kann ein Rechtsschutzbedürfnis an der AdV der angefochtenen Bescheide noch geltend gemacht werden (Anschluss an BFH-Beschl. v. 11.08.2000 - I S 5/00).

Gründe:

I. Der Antragsteller ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2001 informierte das Amtsgericht den Antragsteller darüber, dass der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) zur Durchsetzung der noch nicht rechtskräftig festgesetzten Steueransprüche einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 13 der Insolvenzordnung (InsO) gestellt habe. Die Ansprüche des FA beruhen auf den nicht rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden der Jahre 1990 und 1991. Gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide 1990, 1991 und 1992 hatte der Antragsteller Einspruch eingelegt und anschließend Klage erhoben. Nach der weitgehenden Abweisung der Klage hat er Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) erhoben.