BFH - Beschluss vom 24.08.2006
I S 4/06
Normen:
AO § 102 Abs. 1 Nr. 3 § 193 § 194 ; StBerG § 57 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2034

AdV: Außenprüfung bei Steuerberatungs-GmbH

BFH, Beschluss vom 24.08.2006 - Aktenzeichen I S 4/06

DRsp Nr. 2006/24934

AdV: Außenprüfung bei Steuerberatungs-GmbH

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Anordnung einer Betriebsprüfung auch gegenüber Personen zulässig ist, die Berufsgeheimnisse wahren müssen.2. Das gilt auch angesichts der Tatsache, dass die FinVerw seit dem Jahr 2000 nicht mehr allgemein darauf verzichtet, anlässlich von Außenprüfungen bei zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Personen Kontrollmitteilungen zu fertigen.3. Die Frage, ob eine Außenprüfung überhaupt angeordnet werden darf, ist von der Frage nach Rechtmäßigkeit einzelner Maßnahmen im Zuge der Prüfung zu unterscheiden.

Normenkette:

AO § 102 Abs. 1 Nr. 3 § 193 § 194 ; StBerG § 57 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung.

Die Antragstellerin, eine GmbH, ist eine Steuerberatungsgesellschaft. Im Mai 2002 ordnete der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) bei ihr eine Außenprüfung wegen Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2000 an. Die Antragstellerin hat die Prüfungsanordnung nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit einer Klage angefochten, die das Finanzgericht (FG) abgewiesen hat. Die Antragstellerin hat gegen das Urteil des FG eine vom Senat zugelassene Revision eingelegt, über die noch nicht entschieden worden ist.