BFH - Beschluß vom 17.01.2002
X B 158/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 930

AdV; außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluß vom 17.01.2002 - Aktenzeichen X B 158/01

DRsp Nr. 2002/4838

AdV; außerordentliche Beschwerde

Lehnt das FG einen AdV-Antrag ohne Zulassung der Beschwerde ab, besteht für eine dagegen erhobene außerordentliche Beschwerde kein Rechtsschutzinteresse, wenn im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe die Möglichkeit besteht, die mit der Beschwerdebegründung vorgetragenen Tatsachen durch einen Antrag auf Änderung des ablehnenden Aussetzungsbeschlusses nach § 69 Abs. 6 FGO oder durch einen erneuten Aussetzungsantrag geltend zu machen.

Gründe:

1. Die Beschwerde ist unzulässig.