BFH - Beschluss vom 31.01.2006
II B 14/05
Normen:
FGO § 74 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 970
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 09.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 330/2003

AdV; Aussetzung; Einspruch gegen Änderungsbescheid

BFH, Beschluss vom 31.01.2006 - Aktenzeichen II B 14/05

DRsp Nr. 2006/7308

AdV; Aussetzung; Einspruch gegen Änderungsbescheid

Ein FG ist im Allgemeinen verpflichtet, ein Klageverfahren gegen einen mittlerweile geänderten Ursprungsbescheid, der nicht zum Gegenstand des gegen den Änderungsbescheid eingeleiteten Einspruchsverfahrens geworden ist, bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Änderungsbescheid auszusetzen. Das gilt jedoch nicht, wenn der Einspruch gegen den Ursprungsbescheid unzulässig war.

Normenkette:

FGO § 74 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe das Klageverfahren zu Unrecht nicht analog § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt, hat im Ergebnis keinen Erfolg. Bei der Beurteilung, ob das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann, ist von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auszugehen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rn. 96, m.w.N.). Das FG war der Ansicht, der angefochtene Bescheid vom 20. April 2000 enthalte für die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu 1.-8. gegenüber dem vorangegangenen Bescheid keine neue Regelung; der Einspruch sei daher als unzulässig anzusehen.