Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe das Klageverfahren zu Unrecht nicht analog § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt, hat im Ergebnis keinen Erfolg. Bei der Beurteilung, ob das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann, ist von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auszugehen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rn. 96, m.w.N.). Das FG war der Ansicht, der angefochtene Bescheid vom 20. April 2000 enthalte für die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu 1.-8. gegenüber dem vorangegangenen Bescheid keine neue Regelung; der Einspruch sei daher als unzulässig anzusehen.
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