I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine ausländische Gesellschaft, die als inländische Arbeitgeberin für nicht einbehaltene Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in Haftung genommen wurde. Ihren im Klageverfahren gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) lehnte das Finanzgericht (FG) als unbegründet, den Antrag auf Abänderung dieses Beschlusses als unzulässig ab.
Dagegen hat die Antragstellerin "außerordentlichen Rechtsbehelf" eingelegt.
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