BFH - Beschluß vom 15.05.2002
I B 42/02
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 1 § 128 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1318

AdV-Beschluss des FG; Beschwerde; außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluß vom 15.05.2002 - Aktenzeichen I B 42/02

DRsp Nr. 2002/10459

AdV-Beschluss des FG; Beschwerde; außerordentliche Beschwerde

1. Gegen die Entscheidung des FG über AdV steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist.2. Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde sieht die FGO bei Entscheidungen des FG über einen Antrag auf AdV (§ 69 Abs. 3 FGO) nicht vor.3. Zu den Voraussetzungen des Ausnahmerechtsmittels der "außerordentlichen Beschwerde".4. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs eröffnet den außerordentlichen Beschwerdeweg nicht.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 1 § 128 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine ausländische Gesellschaft, die als inländische Arbeitgeberin für nicht einbehaltene Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in Haftung genommen wurde. Ihren im Klageverfahren gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) lehnte das Finanzgericht (FG) als unbegründet, den Antrag auf Abänderung dieses Beschlusses als unzulässig ab.

Dagegen hat die Antragstellerin "außerordentlichen Rechtsbehelf" eingelegt.