BFH - Beschluss vom 07.08.2002
I B 83/02
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 1 § 128 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 61

AdV; Beschwerde

BFH, Beschluss vom 07.08.2002 - Aktenzeichen I B 83/02

DRsp Nr. 2002/17330

AdV; Beschwerde

Bei Entscheidungen der FG über einen Antrag auf AdV (§ 69 Abs. 3 FGO) ist eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde nicht vorgesehen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 1 § 128 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist als Angestellter einer inländischen Gemeinde tätig; er wohnt in Frankreich. U.a. gegen einen vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) gegen ihn erlassenen Lohnsteuernachforderungsbescheid für 1996 und 1997 hat er beim Finanzgericht (FG) Klage erhoben. Gleichzeitig hat er die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des angefochtenen Bescheides beantragt.

Diesen Antrag hat das FG abgelehnt.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Er wendet sich gegen die Nichtzulassung der Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH); der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu. Weiter wendet sich der Antragsteller "gegen die Abweisung des Antrags auf gerichtliche Vollziehungsaussetzung", da die dem FG dargelegten Gründe mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit für die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren sprächen.

Die Beschwerde ist unzulässig, sie war daher zu verwerfen.