Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der im Rubrum genannten Bescheide des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) teilweise abgelehnt, ohne sich im Tenor oder in den Entscheidungsgründen seines Beschlusses zur Zulassung der Beschwerde gegen diese Entscheidung zu äußern. Allerdings enthält die Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, dass den Beteiligten gegen den Beschluss die Beschwerde zustehe.
Gegen diesen Beschluss des FG hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Sie ist mangels Zulassung durch das FG nicht statthaft.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|