Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Haftungsbescheids laut Rubrum des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) teilweise abgelehnt, ohne die Beschwerde zuzulassen.
Gegen diesen Beschluss des FG hat die Antragstellerin Beschwerde "gegen die Nichtzulassung der Beschwerde" eingelegt, mit der sie die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend macht. Zudem führt sie aus, die Beschwerde sei (entgegen dem Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. April 2000 IV B 14/00, BFH/NV 2000, 986) nicht unstatthaft, da erhebliche Verfahrensmängel des FG vorlägen. Das FG habe vorgelegte Beweise nicht berücksichtigt und sich über gerichtsbekannte Tatsachen hinweggesetzt.
Das Rechtsmittel war wieder an das zuständige FG zurückzugeben. Der BFH ist für die Entscheidung nicht zuständig.
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