BFH - Beschluss vom 05.06.2003
I B 35/03
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 § 115 Abs. 2 §§ 116 128 Abs. 3 ; ZPO § 321a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1431

AdV; Beschwerde; außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluss vom 05.06.2003 - Aktenzeichen I B 35/03

DRsp Nr. 2003/11100

AdV; Beschwerde; außerordentliche Beschwerde

1. Bei Entscheidungen des FG über einen Antrag auf AdV sieht die FGO eine Beschwerde wegen NZB nicht vor.2. Seit dem Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.7.2001 und der Einfügung des § 321 a in die ZPO ist eine außerordentliche Beschwerde im finanzgerichtlichen Verfahren nicht mehr statthaft.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 § 115 Abs. 2 §§ 116 128 Abs. 3 ; ZPO § 321a ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Haftungsbescheids laut Rubrum des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) teilweise abgelehnt, ohne die Beschwerde zuzulassen.

Gegen diesen Beschluss des FG hat die Antragstellerin Beschwerde "gegen die Nichtzulassung der Beschwerde" eingelegt, mit der sie die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend macht. Zudem führt sie aus, die Beschwerde sei (entgegen dem Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. April 2000 IV B 14/00, BFH/NV 2000, 986) nicht unstatthaft, da erhebliche Verfahrensmängel des FG vorlägen. Das FG habe vorgelegte Beweise nicht berücksichtigt und sich über gerichtsbekannte Tatsachen hinweggesetzt.

Das Rechtsmittel war wieder an das zuständige FG zurückzugeben. Der BFH ist für die Entscheidung nicht zuständig.