FG Münster - Beschluss vom 16.08.2011
11 V 1844/11 AO
Normen:
AO § 92 Satz 1 Nr 3; AO § 97 Abs 1 Satz 1; FGO § 69 Abs 3; AO § 92 Satz 1 Nr 1;

AdV eines Auskunfts- und Vorlageersuchens im Insolvenzverfahren

FG Münster, Beschluss vom 16.08.2011 - Aktenzeichen 11 V 1844/11 AO

DRsp Nr. 2011/19168

AdV eines Auskunfts- und Vorlageersuchens im Insolvenzverfahren

1) Veranlasst ein vorläufig schwacher Insolvenzverwalter bei der kontoführenden Bank des Insolvenzschuldners, dass Steuerbeträge aus dem Lastschriftverfahren zurückgebucht werden, bestehen an einem unsubstantiierten Auskunfts- und Vorlageersuchen des Finanzamts gegenüber dem Insolvenzverwalter, die Fakten und Hintergründe des Rückrufs offenzulegen, ernstliche Rechtmäßigkeitszweifel. 2) Zur Feststellung, ob die Lastschriften vom Insolvenzschuldner genehmigt worden waren und deshalb ein Erstattungsanspruch des Finanzamts entstanden sein könnte, ist ein Auskunfts- oder Vorlageersuchen nicht an den Insolvenzverwalter, sondern an den Verfügungsberechtigten, d.h. an den Insolvenzschuldner oder seine Geschäftsleitung zu stellen.

Normenkette:

AO § 92 Satz 1 Nr 3; AO § 97 Abs 1 Satz 1; FGO § 69 Abs 3; AO § 92 Satz 1 Nr 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob ein Auskunfts- und Vorlageersuchen von der Vollziehung auszusetzen ist.

Die Antragstellerin (Astin.) zu 2) ist in der Hamburger Niederlassung der Astin. zu 1) – einer GbR – als Rechtsanwältin tätig.