Das Finanzamt hatte im Gewerbesteuermeßbescheid vom 8. 6. 1999, mit dem der bis dahin bestehende Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde, einen Gewerbesteuermeßbetrag von 30.825 DM festgesetzt (Gewerbeertrag: 664.500 DM) und eine Gewinnminderung um 992.577 DM nicht anerkannt. Bei dem Betrag handelt es sich um einen "Übernahmeverlust", der aus der Verschmelzung der A-GmbH (im folgenden: GmbH) auf die Antragstellerin (übernehmende Alleingesellschafterin der GmbH) stammt (vgl. dazu Tz. 3.2 Bp- Bericht). Den ursprünglich ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. 12. 1995, der ebenfalls unter Vorbehalt der Nachprüfung stand (Verlust: 225.830 DM) hatte das Finanzamt mit weiterem Bescheid vom 8. 6. 1999 aufgehoben.
Am 22. 6. 1999 hat die Antragstellerin Einsprüche eingelegt und erfolglos Aussetzung der Vollziehung beantragt.
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