FG Nürnberg - Beschluss vom 20.04.2000
V 242/99
Normen:
UmwStG § 18 Abs. 2 ; UmwStG § 4 Abs. 4 ; FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2;

AdV: Erfassung eines Übernahmeverlustes im Rahmen

FG Nürnberg, Beschluss vom 20.04.2000 - Aktenzeichen V 242/99

DRsp Nr. 2001/2390

AdV: Erfassung eines Übernahmeverlustes im Rahmen

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 18 Abs. 2 UmwStG die Erfassung eines Übernahmeverlustes im Rahmen des Gewerbeertrages ausschließt.

Normenkette:

UmwStG § 18 Abs. 2 ; UmwStG § 4 Abs. 4 ; FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2;

Tatbestand:

Das Finanzamt hatte im Gewerbesteuermeßbescheid vom 8. 6. 1999, mit dem der bis dahin bestehende Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde, einen Gewerbesteuermeßbetrag von 30.825 DM festgesetzt (Gewerbeertrag: 664.500 DM) und eine Gewinnminderung um 992.577 DM nicht anerkannt. Bei dem Betrag handelt es sich um einen "Übernahmeverlust", der aus der Verschmelzung der A-GmbH (im folgenden: GmbH) auf die Antragstellerin (übernehmende Alleingesellschafterin der GmbH) stammt (vgl. dazu Tz. 3.2 Bp- Bericht). Den ursprünglich ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. 12. 1995, der ebenfalls unter Vorbehalt der Nachprüfung stand (Verlust: 225.830 DM) hatte das Finanzamt mit weiterem Bescheid vom 8. 6. 1999 aufgehoben.

Am 22. 6. 1999 hat die Antragstellerin Einsprüche eingelegt und erfolglos Aussetzung der Vollziehung beantragt.