BFH - Beschluss vom 23.07.2002
X B 209/01
Normen:
FGO § 69 Abs. 3, 6 § 138 ;

AdV; Erledigung der Hauptsache

BFH, Beschluss vom 23.07.2002 - Aktenzeichen X B 209/01

DRsp Nr. 2002/12719

AdV; Erledigung der Hauptsache

Im vor dem FG anhängigen AdV-Verfahren erledigt sich nach ständiger BFH-Rspr. die Hauptsache nicht dadurch, dass das FA die AdV unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs bewilligt und daraufhin die Erledigung der Hauptsache anzeigt, der Ast. sich diese Erledigungserklärung aber nicht anschließt (Anschluss an BFH-Beschl. v. 10.03.1970 - II S 39/68, BStBl II 1970, 385).

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3, 6 § 138 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind Eheleute, die für die Streitjahre 1990 bis 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Mit Bescheid vom 26. April 2000 setzte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegen die Antragsteller Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 1990 bis 1994 in Höhe von insgesamt 430 DM fest. Diesen Bescheid haben die Antragsteller mit dem Einspruch angefochten, über den das FA noch nicht entschieden hat.