FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 01.03.2002
2 V 1654/01
Normen:
AO (1977) § 162 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

AdV-Gewährung: Keine Rückwirkung auf den Fälligkeitszeitpunkt bei nachträglichem Tatsachenvortrag Weiter Schätzungsrahmen bei Nichtordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Gewerbesteuermeßbetrag 1997, Umsatzsteuer 1995 bis 1997 und Gewinnfeststellung 1995 bis 1997)

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.03.2002 - Aktenzeichen 2 V 1654/01

DRsp Nr. 2003/11814

AdV-Gewährung: Keine "Rückwirkung" auf den Fälligkeitszeitpunkt bei nachträglichem Tatsachenvortrag Weiter Schätzungsrahmen bei Nichtordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Gewerbesteuermeßbetrag 1997, Umsatzsteuer 1995 bis 1997 und Gewinnfeststellung 1995 bis 1997)

1. Trägt ein Antragsteller erst im Laufe des AdV-Verfahrens schriftlich Tatsachen vor, die eine Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides begründen, kann die Aussetzung der Vollziehung nicht bereits ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung, sondern erst ab dem Datum des Schriftsatzes gewährt werden, da insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides zu einem früheren Zeitpunkt nicht bestanden haben. 2. Erfolgt die Schätzung aufgrund der Nichtordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung (hier: Ausgleich von Kassenfehlbeträgen durch Einlagen), so liegen im Rahmen der summarischen Prüfung des AdV-Verfahrens ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides erst dann vor, wenn die Schätzung den von der Rechtsprechung eingeräumten weiten Schätzungsrahmen (Summe der beanstandeten Einlagebuchungen + "angemessener" Zuschlag) verlässt.

Normenkette:

AO (1977) § 162 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.