I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), deren Ehemann der Bauunternehmer X ist, erwarb im Oktober 1993 zusammen mit Frau Y in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein unbebautes Grundstück, auf dem 5 Mehrfamilienhäuser, die insgesamt über 36 Wohnungen verfügten, errichtet wurden.
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