BFH - Beschluss vom 04.07.2002
VIII B 72/02
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 6 ;

AdV; Grundlagenbescheid; Sicherheitsleistung; gewerblicher Grundstückshandel

BFH, Beschluss vom 04.07.2002 - Aktenzeichen VIII B 72/02

DRsp Nr. 2002/13493

AdV; Grundlagenbescheid; Sicherheitsleistung; gewerblicher Grundstückshandel

1. Bei einem AdV-Verfahren ist über eine Sicherheitsleistung grds. nicht bei der Aussetzung des Grundlagenbescheides sondern nur bei der Aussetzung des Folgebescheides zu entscheiden.2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine GbR einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt, wenn sie zwar 5 MFH errichtet, jedoch nicht mehr als 3 der Objekte im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung veräußert.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 6 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), deren Ehemann der Bauunternehmer X ist, erwarb im Oktober 1993 zusammen mit Frau Y in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein unbebautes Grundstück, auf dem 5 Mehrfamilienhäuser, die insgesamt über 36 Wohnungen verfügten, errichtet wurden.