BFH - Beschluß vom 10.07.2002
I S 5/02
Normen:
FGO § 69 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1340

AdV im NZB-Verfahren

BFH, Beschluß vom 10.07.2002 - Aktenzeichen I S 5/02

DRsp Nr. 2002/10503

AdV im NZB-Verfahren

Wird ein FG-Urteil mit einer NZB angefochten, kann AdV nur bewilligt werden, wenn auch bei Beachtung der beschränkten Überprüfungsmöglichkeiten des BFH im NZB-Verfahren ernstlich mit einer Aufhebung des angefochtenen VA gerechnet werden kann.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragstellerin ihr zustehende Ausgleichsansprüche nach § 89b des Handelsgesetzbuchs ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer überlassen und hierdurch verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) vorgenommen hat. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Beschluss des Senats vom 10.7.2002 I B 124/01 (NV) Bezug genommen.

Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) hatte die Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide zunächst in dem streitigen Umfang ausgesetzt. Nachdem das Finanzgericht (FG) die Klage der Antragstellerin abgewiesen und die Antragstellerin das Urteil des FG mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten hatte, lehnte das FA einen Antrag auf eine erneute Aussetzung der Vollziehung (AdV) ab. Daraufhin hat die Antragstellerin beim Bundesfinanzhof (BFH) eine AdV beantragt; dieser Antrag ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Das FA ist dem Antrag entgegengetreten.

II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.