1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob Einkünfte aufgrund der Pauschalbesteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und § 6 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) bei der Einkommensteuer 2008 bis 2011 zu berücksichtigen sind (Hauptsacheverfahren: 15 K 625/15).
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