FG München - Beschluss vom 08.06.2015
15 V 626/15
Normen:
FGO § 69 Abs. 4; InvStG § 6;

AdV nach Verböserung europarechtliche Auslegung des § 6 InvStG

FG München, Beschluss vom 08.06.2015 - Aktenzeichen 15 V 626/15

DRsp Nr. 2015/13785

AdV nach Verböserung europarechtliche Auslegung des § 6 InvStG

1. Nach Verböserung bedarf es einer erneuten Ablehnung eines AdV-Antrages durch die Behörde, bevor der Zugang zum Finanzgericht eröffnet ist. Dies ist unstreitig auch im Fall einer vorherigen Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung erforderlich, wenn in einer Einspruchsentscheidung eine Verböserung erfolgt. 2. § 6 InvStG ist normerhaltend europarechtskonform auszulegen.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4; InvStG § 6;

Gründe

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob Einkünfte aufgrund der Pauschalbesteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und § 6 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) bei der Einkommensteuer 2008 bis 2011 zu berücksichtigen sind (Hauptsacheverfahren: 15 K 625/15).