BFH - Beschluß vom 02.02.2000
XI B 150/99
Normen:
FGO § 69 Abs. 3, § 115 Abs. 3, § 128 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 873

AdV; NZB

BFH, Beschluß vom 02.02.2000 - Aktenzeichen XI B 150/99

DRsp Nr. 2000/3694

AdV; NZB

1. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des FG über die AdV gem. § 69 Abs. 3 FGO ist nur statthaft, wenn sie in der Entscheidung zugelassen ist. 2. Eine NZB ist gegen die ablehnende Entscheidung des FG über die AdV in der FGO nicht vorgesehen und daher nicht gegeben.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3, § 115 Abs. 3, § 128 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG), mit dem dieses seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) in Sachen Einkommensteuer und Zinsen 1990 abgelehnt hat, "Nichtzulassungsbeschwerde bzw. Revision" eingelegt. Er begründet das Rechtsmittel mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Abweichung des FG-Beschlusses von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie mit Verfahrensmängeln.

Das als Beschwerde zu wertende Rechtsmittel ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Die Beschwerde gegen die Entscheidung des FG über die AdV gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten nur zu und ist damit nur statthaft, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO). Im Streitfall hat das FG in dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde aber ausdrücklich nicht zugelassen, weil Gründe dafür nicht ersichtlich seien.