I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) betrieb bis Ende des Streitjahres 1986 ein gewerbliches Einzelunternehmen. Zum Anlagevermögen dieses Betriebes gehörte u.a. das Grundstück W-Weg. Daneben war die Antragstellerin Gesellschafterin der E-GmbH.
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