BFH - Beschluss vom 27.01.2004
X B 116/03
Normen:
AO § 174 Abs. 3 § 176 Abs. 1, 2 ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 ; FGO § 69 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 913
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 11.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 V 29/02

AdV: rechtsirrtümliche Annahme der gewerblichen Prägung einer GbR - Anwendbarkeit des § 174 Abs. 3 AO

BFH, Beschluss vom 27.01.2004 - Aktenzeichen X B 116/03

DRsp Nr. 2004/4982

AdV: rechtsirrtümliche Annahme der gewerblichen Prägung einer GbR - Anwendbarkeit des § 174 Abs. 3 AO

Hat ein Stpfl. anlässlich der Einstellung seines Einzelunternehmens ein bisher zum Betriebsvermögen gehörendes Grundstück im Jahre 1986 in eine - vermeintlich - gewerblich geprägte GbR eingebracht, um die Aufdeckung der stillen Reserven zu vermeiden, und erweist sich die auch vom FA bei der ESt-Veranlagung angenommene gewerbliche Prägung der GbR im Nachhinein als rechtsfehlerhaft, so bestehen ernstliche Zweifel, ob das FA nunmehr die bestandskräftige ESt-Veranlagung gem. § 174 Abs. 3 AO ändern kann.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 3 § 176 Abs. 1, 2 ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 ; FGO § 69 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) betrieb bis Ende des Streitjahres 1986 ein gewerbliches Einzelunternehmen. Zum Anlagevermögen dieses Betriebes gehörte u.a. das Grundstück W-Weg. Daneben war die Antragstellerin Gesellschafterin der E-GmbH.