BFH - Beschluß vom 09.02.2000
VIII S 4/99
Normen:
FGO § 69 Abs. 3, 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 970

AdV; sachliche Zuständigkeit des BFH

BFH, Beschluß vom 09.02.2000 - Aktenzeichen VIII S 4/99

DRsp Nr. 2000/5009

AdV; sachliche Zuständigkeit des BFH

1. Für einen Antrag auf AdV ist sachlich zuständig das Gericht der Hauptsache. 2. Nach Einlegung der Revision gegen ein Teilurteil eines FG ist Gericht der Hauptsache der BFH. 3. Auf die Zuständigkeit des BFH als Gericht der Hauptsache hat es keinen Einfluss, ob das streitige AdV-Begehren als Erstantrag oder als Antrag auf Abänderung früherer ablehnender FG-Beschlüsse zu beurteilen ist.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3, 6;

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist Alleinerbin ihres 1999 verstorbenen Ehemannes.

Die Antragstellerin und ihr verstorbener Ehemann hatten am 24. Oktober 1996 beim Finanzgericht (FG) beantragt, die Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 1992 auszusetzen, "soweit die Einkommensteuer höher als 47 667 DM ... festgesetzt ist". Zur Begründung machten die Eheleute geltend, dass der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid zu Unrecht eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der S-GmbH an den verstorbenen Ehemann der Antragstellerin in Höhe von 1,2 Mio. DM angenommen habe. Das zu versteuernde Einkommen der Eheleute im Streitjahr 1992 sei deshalb um 1,2 Mio. DM auf 168 980 DM und die festgesetzte Einkommensteuer auf 47 667 DM herabzusetzen.