I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) betrieb einen Kfz-Handel. Im Streitjahr (1996) erwarb sie acht PKW von X. Die in den entsprechenden Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 21 305,20 DM machte sie als Vorsteuerbeträge geltend.
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