BFH - Beschluß vom 20.03.2002
IX S 27/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 809

AdV; Sicherheitsleistung

BFH, Beschluß vom 20.03.2002 - Aktenzeichen IX S 27/00

DRsp Nr. 2002/4913

AdV; Sicherheitsleistung

Bei Anordnung einer AdV gegen Sicherheitsleistung muss die Finanzbehörde die für eine Gefährdung des Steueranspruchs sprechenden Gesichtspunkte vortragen und der Stpfl. ggf. Umstände, die ein (dargelegtes) Sicherungsbedürfnis der Behörde entfallen oder unangemessen erscheinen lassen.

Gründe:

I. Der Antragsteller hat beim Antragsgegner unter Hinweis auf die beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Revision beantragt, die Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995 sowie des angefochtenen Einkommensteuervorauszahlungsbescheides 1997 aufzuheben. Der Antragsgegner gewährte die Aufhebung der Vollziehung nur unter der aufschiebenden Bedingung einer Sicherheitsleistung. Hiergegen wendet sich der Antragsteller. Er macht geltend, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide seien so bedeutend, dass im Revisionsverfahren von deren Aufhebung auszugehen sei.

Der Antragsteller beantragt, die Vollziehung ohne Sicherheitsleistung aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.