BFH - Beschluß vom 27.03.2000
VII B 223/99
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 ; GKG (1975) § 13 Abs. 2 ; GKG (2004) § 52 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1220

AdV; Streitwert

BFH, Beschluß vom 27.03.2000 - Aktenzeichen VII B 223/99

DRsp Nr. 2000/6368

AdV; Streitwert

1. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Kl. für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. 2. Geht es um eine bezifferte Geldleistung oder einen darauf gerichteten VA, so ist von deren Höhe auszugehen. 3. In einem Verfahren wegen AdV nach § 69 Abs. 3 FGO ist der Streitwert auf 10 v. H. des vorgenannten Betrages festzusetzen. Das gilt auch für ein AdV-Verfahren, in dem über die Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides des HZA gestritten wird.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 ; GKG (1975) § 13 Abs. 2 ; GKG (2004) § 52 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe: