Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG).
1. Der angefochtene Beschluss verletzt das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes -- GG --). Für die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war nicht der Einzelrichter zuständig.
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