BFH - Beschluss vom 24.02.2005
VIII B 216/03
Normen:
FGO § 6 Abs. 1 § 69 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1328
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 1075/03

AdV; Übertragung auf den Einzelrichter; erneuter AdV-Antrag

BFH, Beschluss vom 24.02.2005 - Aktenzeichen VIII B 216/03

DRsp Nr. 2005/7855

AdV; Übertragung auf den Einzelrichter; erneuter AdV-Antrag

1. Hat das Gericht einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO teilweise oder ganz abgelehnt, kann der Ast. jederzeit einen neuen Antrag stellen. Die Zulässigkeit eines Folgeantrags ist indes an die Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO gebunden.2. Hat über den AdV-Antrag der Einzelrichter entschieden, weil der Senat ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat, so ist bei Stellung eines erneuten AdV-Antrages nicht der Einzelrichter, sondern der Senat zuständig.3. Entscheidet der Einzelrichter dennoch über den AdV-Antrag, so führt der darin liegende Verfahrensverstoß zur Zurückweisung der Sache ohne Sachprüfung an das FG.

Normenkette:

FGO § 6 Abs. 1 § 69 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG).

1. Der angefochtene Beschluss verletzt das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes -- GG --). Für die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war nicht der Einzelrichter zuständig.