I. Mit Beschluss vom 15. Juli 2002 lehnte das Finanzgericht (FG) den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) wegen Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 1998 u.a. mit der Begründung ab, dass der Antrag teilweise (vgl. § 69 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) unzulässig sei, im Übrigen aber keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestünden. Der Beschluss enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass dagegen kein Rechtsmittel gegeben sei.
Mit Schreiben vom 13. August 2002 an das FG focht der Antragsteller den Beschluss persönlich an und bat darum, die Eingabe ggf. in einen zulässigen Antrag umzudeuten.
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