BFH - Beschluss vom 21.03.2003
III B 10/03
Normen:
FGO §§ 62a § 69 Abs. 3, 4 § 128 Abs. 3 ;

AdV; Umdeutung einer unstatthaften Beschwerde in eine außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluss vom 21.03.2003 - Aktenzeichen III B 10/03

DRsp Nr. 2003/7985

AdV; Umdeutung einer unstatthaften Beschwerde in eine außerordentliche Beschwerde

1. Eine nach § 128 Abs. 3 FGO wegen fehlender Zulassung durch das FG nicht statthafte Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann nicht in eine außerordentliche Beschwerde umgedeutet werden.2. Nach Einfügung des § 321 a ZPO ist eine außerordentliche Beschwerde an den BFH generell nicht mehr statthaft.

Normenkette:

FGO §§ 62a § 69 Abs. 3, 4 § 128 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 15. Juli 2002 lehnte das Finanzgericht (FG) den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) wegen Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 1998 u.a. mit der Begründung ab, dass der Antrag teilweise (vgl. § 69 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) unzulässig sei, im Übrigen aber keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestünden. Der Beschluss enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass dagegen kein Rechtsmittel gegeben sei.

Mit Schreiben vom 13. August 2002 an das FG focht der Antragsteller den Beschluss persönlich an und bat darum, die Eingabe ggf. in einen zulässigen Antrag umzudeuten.