BFH - Beschluß vom 13.07.2000
XI S 9/00
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2 § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1493

AdV; Unanfechtbarkeit des Bescheides

BFH, Beschluß vom 13.07.2000 - Aktenzeichen XI S 9/00

DRsp Nr. 2000/8390

AdV; Unanfechtbarkeit des Bescheides

Kann der angefochtene VA nicht mehr geändert oder aufgehoben werden, weil die Sache rechtskräftig entschieden und der angefochtene ESt-Bescheid unanfechtbar geworden ist, kommt AdV wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr in Betracht.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 2 § 69 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Antragsteller haben gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg - Außensenate Stuttgart vom 17. November 1999 5 K 118/99 (EFG 2000, 338) außerordentliche Beschwerde erhoben.

Mit Schriftsatz vom 16. März 2000 haben sie beantragt, "für die Einkommensteuer 1993 Aussetzung der Vollziehung -AdV- zu verfügen".

Der Senat hat mit Beschluss XI B 24/00 NV vom heutigen Tag die außerordentliche Beschwerde verworfen.

Der Antrag ist unzulässig.

Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll ein Steuerbescheid von der Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.