BFH - Beschluß vom 05.06.2000
V S 10/00
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1237

AdV; unbillige Härte

BFH, Beschluß vom 05.06.2000 - Aktenzeichen V S 10/00

DRsp Nr. 2000/6417

AdV; unbillige Härte

Hat der BFH eine NZB als unzulässig verworfen und ist damit der im Hauptsacheverfahren angefochtene Bescheid unanfechtbar geworden, kommt die AdV dieses Bescheides nicht mehr in Betracht. Das gilt sowohl, wenn die AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit beantragt wird, als auch wenn die AdV wegen unbilliger, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte begehrt wird.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 ;

Gründe:

1. Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) war Gründungsgesellschafter und seit Februar 1992 Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer der X-GmbH (GmbH). Am 1. November 1993 veräußerte er seine Gesellschaftsanteile an eine Holding AG (AG) in Panama. Weil die Vertretungsmacht der für die AG handelnden Personen nicht nachweisbar war, sahen die beteiligten Registergerichte die Veräußerung der Geschäftsanteile und die dadurch veranlassten Gesellschafterbeschlüsse als unwirksam an.