1. Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) war Gründungsgesellschafter und seit Februar 1992 Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer der X-GmbH (GmbH). Am 1. November 1993 veräußerte er seine Gesellschaftsanteile an eine Holding AG (AG) in Panama. Weil die Vertretungsmacht der für die AG handelnden Personen nicht nachweisbar war, sahen die beteiligten Registergerichte die Veräußerung der Geschäftsanteile und die dadurch veranlassten Gesellschafterbeschlüsse als unwirksam an.
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