Das Finanzgericht (FG) hat im Verfahren 13 K 3024/95 die vom Antragsgegner und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) im Schätzungswege festgesetzte Umsatzsteuer 1985 bis 1989 mit Urteil vom 20. November 1997 herabgesetzt. Dabei ist es von einer anderen Schätzungsmethode ausgegangen als das FA. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil haben beide Beteiligte Beschwerde eingelegt, über die der Senat mit Beschluß vom heutigen Tag entschieden hat (Az. IV B 56/98). Die Klage wegen Gewinnfeststellung und Gewerbesteuermeßbeträgen 1985 bis 1989 hat das FG abgetrennt. Sie erhielt das Az. 13 K 5928/97.
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