BFH - Beschluß vom 11.02.2002
VII B 323/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 891

AdV; USt-Hinterziehung; Beihilfe zur Steuerverkürzung durch Erstellen von Scheinrechnungen

BFH, Beschluß vom 11.02.2002 - Aktenzeichen VII B 323/00

DRsp Nr. 2002/7381

AdV; USt-Hinterziehung; Beihilfe zur Steuerverkürzung durch Erstellen von Scheinrechnungen

1. Die Haftung nach § 71 AO stellt keine zusätzliche Strafsanktion für steuerunehrliches Verhalten dar, sondern gleicht lediglich den durch die Hinterziehungshandlung verursachten Vermögensschaden des Fiskus aus.2. Beihilfe zur Steuerverkürzung i.S.d. § 370 Abs. 1 Nr. 1 a AO liegt auch dann vor, wenn auf Betreiben des Beteiligten Scheinrechnungen erstellt werden, die nach seinem Willen Eingang in die Buchführung des Stpfl. und damit in die unrichtigen Angaben über die Höhe der tatsächlich abzugsfähigen Vorsteuer in den USt-Voranmeldungen finden und das ganze Unternehmen, an dem der Beteiligte mitgewirkt hat, ausschließlich darauf zielt, einen Vorteil durch Steuerhinterziehung zu erreichen. In einem solchen Fall ist eine unmittelbare Verknüpfung zwischen dem Tatbeitrag und dem dadurch (mit-)verursachten Schaden gegeben, der in der Nichtentrichtung tatsächlich geschuldeter Steuern liegt.