I. Das Finanzgericht (FG) wies in der Hauptsache die Klage des Antragstellers als unbegründet ab, ohne die Revision zuzulassen. Die dagegen vom Antragsteller erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag X B 42/02 als unzulässig verworfen. Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) hatte Aussetzung der Vollziehung bis einen Monat nach Zustellung des Urteils des FG gewährt. Eine weitere Aussetzung der Vollziehung für die Dauer des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde lehnte das FA ab. Zur Begründung führte es aus, es beständen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen.
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