I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) ist der Ansicht, dass die im Jahr 1995 zugeflossenen Beträge als Entschädigung nach § 89b des Handelsgesetzbuchs zu qualifizieren seien. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Es sei nicht feststellbar, ob und in welcher Höhe Ausgleichszahlungen zugeflossen seien. Wegen der Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde erhoben.
Der Kläger beantragt,
die Vollziehung der für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Einkommensteuer auszusetzen.
Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tag die Beschwerde als unzulässig verworfen.
II. Der Antrag ist unzulässig.
Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll ein Steuerbescheid von der Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|