I. Die Antragstellerin betrieb gemeinsam mit ihrem Sohn eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis. Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) schätzte die Einkünfte der Antragstellerin und ihres Sohnes aus selbständiger Arbeit und folgte dabei den Feststellungen der Steuerfahndungsstelle. Das Finanzgericht (FG) wies mit Urteil vom 24. Januar 2005 die Klage wegen einheitlicher und gesonderter Feststellung der Einkünfte 1995 und 1996 ab.
Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2005 haben die Antragstellerin und ihr Sohn wegen Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt. Über die Beschwerde ist noch nicht entschieden.
Mit weiterem Schriftsatz vom 15. April 2005 hat die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung der angefochtenen Bescheide auszusetzen. Sie macht im Wesentlichen geltend, es drohe die Zwangsversteigerung der Berufsimmobilie; bereits die Vollstreckung von 647 000 DM für die Jahre 1995 und 1996 sei zu Unrecht erfolgt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|