BFH - Beschluss vom 24.07.2002
XI B 51/02
Normen:
EStG § 20 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

AdV; Zufluss von Zinseinkünften

BFH, Beschluss vom 24.07.2002 - Aktenzeichen XI B 51/02

DRsp Nr. 2002/13992

AdV; Zufluss von Zinseinkünften

1. Bestehen im AdV-Verfahren Unklarheiten hinsichtlich des Zuflusses von Zinsen, ist davon auszugehen, dass die nach dem eigenen Vorbringen der Ast. angefallenen Zinsen zugeflossen sind.2. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes besteht keine Vorlagepflicht an den EuGH.

Normenkette:

EStG § 20 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die miteinander verheirateten Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind Bankkaufleute. Sie begehren die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1996 vom 14. März 2001, mit denen der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) neben gewerblichen Einkünften aus Versicherungsvermittlungen bisher nicht erklärte Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) aufgrund der Ergebnisse verschiedener Steuerfahndungsprüfungen angesetzt hat. Die Zinserträge betrugen nach diesen Ermittlungen im Jahr 1994 14 311 DM, 1995 14 459 DM und 1996 13 524 DM. Als Zinserträge von der A-Bank wurden 1994 12 600 DM angesetzt sowie 1995 und 1996 jeweils 8 100 DM. Weiterhin stellte die Steuerfahndung fest, dass der Antragsteller Provisionen für die Vermittlung von Versicherungen erhalten hatte (1994: 871 DM; 1995: 1 526 DM; 1996: 428 DM); die Provisionen waren steuerlich nicht erklärt worden.