Die Umsatzsteuerbescheide 2006, 2008, 2009 vom 30. März 2015, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. November 2016, werden dahingehend geändert, dass die Ausgangsumsätze der Klägerin im Jahr 2006 um 228,29 € (netto), im Jahr 2008 um 3.446,86 € (netto) und im Jahr 2009 um 3.777,12 € (netto) verringert und die Steuer entsprechend niedriger festgesetzt wird. Dem Beklagten wird die Berechnung der Steuer übertragen.
Im Übrigen wird Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darum, ob Umsätze, welche die Klägerin im Rahmen ihres sog. Adviesbureau erbracht hat, im Inland von ihr zu versteuern sind.
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