BFH - Beschluß vom 17.03.2000
IX B 111/99
Normen:
FGO § 107 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1127

Ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 107 Abs. 1 FGO

BFH, Beschluß vom 17.03.2000 - Aktenzeichen IX B 111/99

DRsp Nr. 2000/5982

Ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 107 Abs. 1 FGO

Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten i.S.d. § 107 Abs. 1 FGO sind nur Erklärungsmängel, die mit dem Erklärungswillen des Gerichts erkennbar in Widerspruch stehen. Die Möglichkeit eines Rechtsirrtums schließt die Berichtigung nach § 107 FGO aus. Die Berichtigung kann sowohl Tenor als auch Rubrum wie Urteilsgründe betreffen.

Normenkette:

FGO § 107 Abs. 1 ;

Gründe: