Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten i.S.d. § 107 Abs. 1FGO sind nur Erklärungsmängel, die mit dem Erklärungswillen des Gerichts erkennbar in Widerspruch stehen. Die Möglichkeit eines Rechtsirrtums schließt die Berichtigung nach § 107FGO aus. Die Berichtigung kann sowohl Tenor als auch Rubrum wie Urteilsgründe betreffen.