BFH - Beschluß vom 31.05.2000
IV B 133/99
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1460

Ähnlicher Beruf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG; Diplom-Psychologe

BFH, Beschluß vom 31.05.2000 - Aktenzeichen IV B 133/99

DRsp Nr. 2000/7383

Ähnlicher Beruf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG; Diplom-Psychologe

1. Die Frage, ob ein auf dem Gebiet der Unternehmensberatung tätiger Diplom-Psychologe Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da sie sich durch Anwendung der in der Rspr. zu § 18 EStG entwickelten Grundsätze beantworten lässt. 2. Da der Gesetzgeber in § 18 Abs. 1 EStG einen detaillierten Katalog von unterschiedlichen freien Berufen aufgestellt hat, liegt ein "ähnlicher Beruf" i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nur vor, wenn die Tätigkeit des Stpfl. einem konkreten "Katalogberuf" vergleichbar ist. Ein Beruf ist einem Katalogberuf ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit ihm verglichen werden kann. Es muss das typische Bild des Katalogberufs mit all seinen Merkmalen dem Gesamtbild der Tätigkeit des Stpfl. vergleichbar sein 3. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein dem beratenden Volks- und Betriebswirt ähnlicher Beruf vorliegt, ist durch die Rspr. des BFH erklärt. 4. Eine beratende Tätigkeit ist insbesondere dann als wissenschaftlich zu qualifizieren, wenn die mit den einzelnen Aufträgen gestellten Aufgaben einen Schwierigkeitsgrad erreichen, wie ihn wissenschaftliche Prüfungsarbeiten oder Veröffentlichungen aufweisen.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: