Streitig ist, ob dem Kläger für seine Tochter D Kindergeld für die Zeit ab Februar 2005 zusteht.
Der Kläger ist der Vater der am 29.09.1986 geborenen D.
Nach Erreichen des Realschulabschlusses wurde D in die gymnasiale Oberstufe des A-Gymnasiums in F aufgenommen; der voraussichtliche Schulabschluss war für das Jahr 2007 vorgesehen.
Aufgrund des Nachweises des Schulbesuches wurde dem Kläger für D über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus Kindergeld gewährt.
Zum 01.02.2005 meldete D sich von der Schule ab. Am 01.03.2005 bewarb sie sich bei den Johannitern für ein freiwilliges soziales Jahr. In der Zeit vom 18.04. bis 22.04.2005 absolvierte sie dort ein Praktikum.
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