I.
Zu entscheiden ist, ob zugunsten des Klägers noch Kindergeld festzusetzen ist.
K., die am ...1983 geborene Tochter des Klägers, absolviert seit dem 01.04.2004 eine Ausbildung als Krankenschwester. Ausweislich einer der Beklagten am 02.02.2005 vorgelegten Ausbildungsbescheinigung hat K. im Kalenderjahr 2004 Arbeitslohn i.H.v. 7.293,67 Euro bezogen und würde für das Jahr 2005 voraussichtlich 10.701 Euro erhalten. Angaben zu Sozialversicherungsbeiträgen enthält die Bescheinigung nicht.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|