FG Bremen - Urteil vom 19.09.2019
1 K 20/19 (3)
Normen:
AO § 164 Abs. 1 S. 1; AO § 164 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2020, 563

Änderbarkeit von Schätzungsbescheiden über Einkommensteuer; Stehen der Schätzungsbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung; Notwendigkeit einer Rechtsmittelbelehrung in einem Steuerbescheid

FG Bremen, Urteil vom 19.09.2019 - Aktenzeichen 1 K 20/19 (3)

DRsp Nr. 2019/15948

Änderbarkeit von Schätzungsbescheiden über Einkommensteuer; Stehen der Schätzungsbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung; Notwendigkeit einer Rechtsmittelbelehrung in einem Steuerbescheid

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 1 S. 1; AO § 164 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Änderbarkeit von Schätzungsbescheiden über Einkommensteuer.

Der Kläger ist Jurist und erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbstständiger und aus selbstständiger Arbeit. Trotz Erinnerung an die Abgabe von Steuererklärungen und eines darin enthaltenen Hinweises auf die Möglichkeit einer Schätzung gab der Kläger zunächst keine Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2014 bis 2016 ab.

Daraufhin erließ der Beklagte am 09.08.2017 für 2014 und 2015 und am 19.03.2018 für 2016 Einkommensteuerbescheide, denen er geschätzte Besteuerungsgrundlagen zugrunde legte. Diese Bescheide ergingen ohne Vorbehalt der Nachprüfung im Sinne des § 164 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO). Sie enthielten u.a. folgende "Erläuterungen zur Festsetzung":